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   VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192   

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VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192 (https://dejure.org/2021,51998)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05.10.2021 - W 4 K 20.30192 (https://dejure.org/2021,51998)
VG Würzburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2021 - W 4 K 20.30192 (https://dejure.org/2021,51998)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG Art. 29 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; AsylG § 36; GrCh Art. 4; EMRK Art. 3
    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 21.12.2018 - 10 LB 201/18 - BeckRS 2018, 33662; U.v. 29.1.2018 - 10 LB 82/17 - juris Rn. 28).

    Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit etwa EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.).

    Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GrCh) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn.89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127 ff.).

    Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff.).

    Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie genügen hierfür nicht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 92).

    Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Asylantragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 93).

    Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen zur Überzeugung des Gerichts in Italien im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigen würden, dass gesunden, arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (in diesem Sinne aus jüngerer Zeit etwa auch OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18 - juris; VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris; VG Stuttgart, U.v. 25.2.2021 - A 4 K 1044/20 - juris; a.A. OVG Münster, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris, jedenfalls sofern keine Möglichkeit der Unterbringung in einem SAI-Zentrum mehr besteht; noch weiter gehend VG Oldenburg, U.v. 2.7.2021 - 6 A 2745/19 - juris).

    Auch wenn gerade im Bereich der italienischen Landwirtschaft eine nicht unerhebliche Quote an illegal Beschäftigten anzutreffen sein dürfte (vgl. hierzu etwa SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 13), so liegen doch keine Erkenntnismittel vor, dass in diesem Bereich auch nur überwiegend allein eine illegale Beschäftigung möglich wäre (in diesem Sinne aber wohl OVG Münster, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris Rn. 166).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist im Rahmen des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK auf den Maßstab des "real risk" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N. stRspr).

    Der Tatrichter muss sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) somit zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N.) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.

  • VG Berlin, 19.05.2021 - 28 K 84.18

    Unzulässigkeit eines Asylantrags eines somalischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen zur Überzeugung des Gerichts in Italien im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigen würden, dass gesunden, arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK droht (in diesem Sinne aus jüngerer Zeit etwa auch OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18 - juris; VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris; VG Stuttgart, U.v. 25.2.2021 - A 4 K 1044/20 - juris; a.A. OVG Münster, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris, jedenfalls sofern keine Möglichkeit der Unterbringung in einem SAI-Zentrum mehr besteht; noch weiter gehend VG Oldenburg, U.v. 2.7.2021 - 6 A 2745/19 - juris).

    Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor ihrer Rückkehr nach Italien einen Antrag beim Servizio Centrale stellen (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris Rn. 29; ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Italien, 18.9.2020, S. 7 f).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Nachdem das Bundesamt den Beginn der Ausreisefrist nachträglich mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 an die Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gekoppelt hat, kann vorliegend dahinstehen, ob die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2018 (C-181/16 - Gnandi - juris) auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen sind, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben damit eingehalten werden.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 90 f.).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist im Rahmen des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK auf den Maßstab des "real risk" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N. stRspr).
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Hinsichtlich der Gefahrenprognose ist im Rahmen des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK auf den Maßstab des "real risk" der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, S. 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, S. 377 Rn. 22 m.w.N. stRspr).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, B.v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11; vgl. auch EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 90 f.).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192
    Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 - juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VG Oldenburg, 02.07.2021 - 6 A 2745/19

    Corona; COVID-19; Italien; Rücküberstellung

  • VG Stuttgart, 25.02.2021 - A 4 K 1044/20

    Rücküberstellung nach Italien

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2018 - 10 LB 82/17

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Bulgarien; Gravierende Mangel- oder

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

  • VG München, 30.08.2022 - M 11 K 18.31438

    Unzulässigkeitsentscheidung wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem

    Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor ihrer Rückkehr nach Italien einen Antrag beim Servizio Centrale stellen (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris Rn. 29; ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Italien, 18.9.2020, S. 7 f; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris Rn.39).

    Dass anerkannt Schutzberechtigte damit regelhaft bzw. systematisch der Obdachlosigkeit anheimfallen würden, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln somit gerade nicht entnehmen, selbst wenn es auch unter diesen immer wieder zu Obdachlosigkeit kommen kann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt - Italien, Stand: 26.2.2019, S. 25 sowie zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris).

    Unabhängig von der insbesondere im Vergleich zur Bundesrepublik schwierigeren Arbeitsmarktsituation in Italien, die sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst deutlich verschlechtert hat, ging die Erwerbslosenquote in Italien zuletzt allerdings wieder zurück und liegt damit aktuell sogar unter den Arbeitslosenquoten in den Jahren 2019 und früher, als die Arbeitslosigkeit in Italien durchgängig (und teilweise deutlich) über 10, 0 Prozent lag (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

    Die Wirtschaft Italiens ist im Jahr 2021 wieder gewachsen, und dies voraussichtlich sogar stärker als zunächst prognostiziert (die Wachstumsprognose für Italien lag bei 5, 8 Prozent; vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Wirtschaftswoche, Italienische Regierung hält 2021 stärkstes Wirtschaftswachstum seit Jahrzehnten für möglich, 5.9.2021).

    So fehlten im Hotel- und Gaststättengewerbe zuletzt 50.000 Arbeitskräfte (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Reuters, Harder to attract staff than visitors at Italy"s tourist hotspots, 29.6.2021; Südtirol-News, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021).

    Auch im Handwerk besteht jedenfalls regional ein erheblicher Bedarf an entsprechenden Fachkräften und Lehrlingen (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Eures, Arbeitsmarktinformationen zu Italien nach Regionen, Stand: 11/2020; Nachrichten für Südtirol, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021, www.stol.it/artikel/wirtschaft/handwerk-in-suedtirol-zwischen-tradition-und-digitalisierung).

    Für ungelernte Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zudem in den Bereichen Hausarbeit, Reinigungsgewerbe und insbesondere Landwirtschaft, in dem die Corona-Pandemie sogar zeitweise eine stark erhöhte Nachfrage zur Folge hatte, weil die sonst regelmäßig nach Italien reisenden Saisonarbeiter in Folge der eingeschränkten Mobilität in Europa ausgeblieben sind, auch weiterhin Arbeitsmöglichkeiten (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt in Italien, Stand: 11/2020).

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 7 K 20.30066

    Kein Abschiebungsverbot bzgl. Italien

    Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor ihrer Rückkehr nach Italien einen Antrag beim Servizio Centrale stellen (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris Rn. 29; ACCORD, Anfragenbeantwortung zu Italien, 18.9.2020, S. 7 f; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris Rn.39).

    Dass anerkannt Schutzberechtigte damit regelhaft bzw. systematisch der Obdachlosigkeit anheimfallen würden, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln somit gerade nicht entnehmen, selbst wenn es auch unter diesen immer wieder zu Obdachlosigkeit kommen kann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt - Italien, Stand: 26.2.2019, S. 25 sowie zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris).

    Unabhängig von der insbesondere im Vergleich zur Bundesrepublik schwierigeren Arbeitsmarktsituation in Italien, die sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst deutlich verschlechtert hat, ging die Erwerbslosenquote in Italien zuletzt allerdings wieder zurück und liegt damit aktuell sogar unter den Arbeitslosenquoten in den Jahren 2019 und früher, als die Arbeitslosigkeit in Italien durchgängig (und teilweise deutlich) über 10, 0 Prozent lag (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

    Die Wirtschaft Italiens ist im Jahr 2021 wieder gewachsen, und dies voraussichtlich sogar stärker als zunächst prognostiziert (die Wachstumsprognose für Italien lag bei 5, 8 Prozent; vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Wirtschaftswoche, Italienische Regierung hält 2021 stärkstes Wirtschaftswachstum seit Jahrzehnten für möglich, 5.9.2021).

    So fehlten im Hotel- und Gaststättengewerbe zuletzt 50.000 Arbeitskräfte (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Reuters, Harder to attract staff than visitors at Italy"s tourist hotspots, 29.6.2021; Südtirol-News, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021).

    Auch im Handwerk besteht jedenfalls regional ein erheblicher Bedarf an entsprechenden Fachkräften und Lehrlingen (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Eures, Arbeitsmarktinformationen zu Italien nach Regionen, Stand: 11/2020; Nachrichten für Südtirol, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021, www.stol.it/artikel/wirtschaft/handwerk-in-suedtirol-zwischen-tradition-und-digitalisierung).

    Für ungelernte Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben zudem in den Bereichen Hausarbeit, Reinigungsgewerbe und insbesondere Landwirtschaft, in dem die Corona-Pandemie sogar zeitweise eine stark erhöhte Nachfrage zur Folge hatte, weil die sonst regelmäßig nach Italien reisenden Saisonarbeiter in Folge der eingeschränkten Mobilität in Europa ausgeblieben sind, auch weiterhin Arbeitsmöglichkeiten (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt in Italien, Stand: 11/2020).

  • VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau,

    In Italien ging die Arbeitslosenquote indes teilweise sogar zurück (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

    Letztlich können so auch in den ganzen Bereichen ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden (vgl. mit zahlreichen Nachweisen VG Bayreuth, B.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris Rn.50; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; vgl. auch VG Gießen, B.v. 15.3.2022 - 3 L 91/22.GI.A, 8456852 - juris S. 12 ff.).

    Gleiches gilt auch für die Hausarbeit, Reinigungsgewerbe, Landwirtschaft (vgl. VG Bayreuth, B.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris Rn. 50 ff. mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52835

    Dublin-Verfahren, Italien, Noch kein Asylantrag in Italien gestellt, Keine

    In Italien ging die Arbeitslosenquote indes teilweise sogar zurück (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

    Letztlich können so auch in den ganzen Bereichen ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden (vgl. mit zahlreichen Nachweisen VG Bayreuth, B.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris Rn.50; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; vgl. auch VG Gießen, B.v. 15.3.2022 - 3 L 91/22.GI.A, 8456852 - juris S. 12 ff.).

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52837

    Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen

    In Italien ging die Arbeitslosenquote indes teilweise sogar zurück (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris m.w.N.).

    Letztlich können so auch in den ganzen Bereichen ungelernte Schutzberechtigte eine Beschäftigung finden (vgl. mit zahlreichen Nachweisen VG Bayreuth, B.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris Rn.50; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; vgl. auch VG Gießen, B.v. 15.3.2022 - 3 L 91/22.GI.A, 8456852 - juris S. 12 ff.).

  • VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813

    Sekundärmigration, (Drittstaatenbescheid Italien). Nur hinsichtlich des Einreise-

    Dass anerkannt Schutzberechtigte damit regelhaft bzw. systematisch der Obdachlosigkeit anheimfallen würden, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln somit gerade nicht entnehmen, selbst wenn es auch unter diesen immer wieder zu Obdachlosigkeit kommen kann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt - Italien, Stand: 26.2.2019, S. 25 sowie zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris).

    So fehlten im Hotel- und Gaststättengewerbe zuletzt 50.000 Arbeitskräfte (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Reuters, Harder to attract staff than visitors at Italy"s tourist hotspots, 29.6.2021; Südtirol-News, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021).

  • VG Bayreuth, 04.08.2022 - B 3 K 22.30194

    Sekundärmigration, Italien, Familie mit Kindern

    So fehlten im Hotel- und Gaststättengewerbe zuletzt 50.000 Arbeitskräfte (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Reuters, Harder to attract staff than visitors at Italy"s tourist hotspots, 29.6.2021; Südtirol-News, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021).

    Auch im Handwerk besteht jedenfalls regional ein erheblicher Bedarf an entsprechenden Fachkräften und Lehrlingen (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192).

  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 21.30332

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, Gefahr der

    Zwar geht der Einzelrichter unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel davon aus, dass arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen, denen in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch derzeit nach Italien rücküberstellt werden können (in diesem Sinne aus jüngerer Zeit etwa auch VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 28 f.; SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris; OVG Saarl, U.v. 15.2.2022, 2 A 46/21 - juris; OVG MV, U.v. 19.1.2022 - 4 LB 135/17 - juris; VG Würzburg, U.v. 29.9.2022 - W 4 K 22.30114; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; a.A. OVG Münster, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris, jedenfalls sofern keine Möglichkeit der Unterbringung in einem SAI-Zentrum mehr besteht; noch weitergehend VG Oldenburg, U.v. 2.7.2021 - 6 A 2745/19 - juris).
  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.31210

    Vorherige Schutzzuerkennung in Italien, keine Sicherung des Existenzminimums

    Zwar geht der Einzelrichter unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel davon aus, dass arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen, denen in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, auch derzeit nach Italien rücküberstellt werden können (vgl. hierzu zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192; U.v. 5.10.2021 - W 4 K 21.30647).
  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 21.30780

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien

    Nach diesen strengen Maßstäben bestehen zur Überzeugung des Gerichts in Italien im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte keine derartigen Mängel, die die Annahme rechtfertigen würden, dass gesunden, arbeitsfähigen anerkannten Schutzberechtigten - wie dem Kläger - bei einer Abschiebung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK droht (in diesem Sinne aus jüngerer Zeit auch VGH BW, U.v. 7.7.2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 28 f.; SächsOVG, U.v. 15.3.2022 - 4 A 506/19.A - juris; OVG Saarl, U.v. 15.2.2022, 2 A 46/21 - juris; OVG MV, U.v. 19.1.2022 - 4 LB 135/17 - juris; VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; a.A. OVG Münster, U.v. 20.7.2021 - 11 A 1674/20.A - juris, jedenfalls sofern keine Möglichkeit der Unterbringung in einem SAI-Zentrum mehr besteht; noch weitergehend VG Oldenburg, U.v. 2.7.2021 - 6 A 2745/19 - juris).
  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 22.30114

    Erfolglose Asylklage wegen subsidiärem Schutzstatus in Italien

  • VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 7 K 22.30820

    Sekundärmigration Italien, Familie mit zwei Kindern, unmenschliche oder

  • VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 10 S 23.30703

    Abschiebungsandrohung bei Sekundärmigration (Italien)

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